Die Änderungen in der LPO und die Auswirkungen auf den Reitsporthandel
von Rechtsanwalt Frank Richter
Zum 01.01.2008 wurde die LPO massiv geändert und durch die WBO ergänzt. Einige Änderungen haben auch Einfluss auf den Reitsporthandel.
Bedeutende Änderungen fanden im Bereich der für Turniere zugelassenen Gebisse statt:
In Prüfungen der Kategorie A darf der Reiter das Gebiss frei wählen. In Prüfungen der Klassen E-L gelten allerdings Beschränkungen. Hier sind nunmehr noch zugelassen: das gebrochene Trensengebiss, das Stangen-Trensengebiss, das gebrochene Pellham und das ungebrochene Pellham, verboten sind dagegen Drei-Ring-Gebisse (sog. Pessoa-Gebisse), Springkandaren, Zungenspieler-Gebisse oder Halbschenkeltrensen. In Prüfungen der Klasse L ist der Kandareneinsatz nur noch bei Leistungsklasse 4 des Reiters erlaubt.
Was bedeutet dies nun für den Fachhändler? Geht mit der Änderung der LPO neben einem geänderten Kaufverhalten auch eine gesteigerte Beratungspflicht einher?
Der BGH hat hinsichtlich der Aufklärungspflicht eines Verkäufers mit Urteil vom 16.06.2004, AZ: VIII ZR 303/03, entschieden, dass die Verletzung der kaufvertraglichen Nebenverpflichtung des Verkäufers zur Beratung des Käufers unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss einen Schadensersatzanspruch begründen kann.
Der Umfang der vom Verkäufer übernommenen Beratungspflicht richtet sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei kann der Käufer berechtigterweise in einem Fachgeschäft eine größere Sachkunde des Verkaufspersonals erwarten als in einem Warenhaus, und vom Hersteller eines Produkts wiederum eine größere Sachkunde als vom bloßen (Fach-)Händler. Er muss aber auch damit rechnen, dass ihn der nicht mit dem Hersteller identische Verkäufer nicht über jedes denkbare Risiko, das mit der beabsichtigten Verwendung der Ware verbunden ist, lückenlos aufklären kann. Ganz entfernt liegende Risiken, die sich möglicherweise erst durch aufwendige Untersuchungen feststellen lassen, braucht der Verkäufer nicht zu kennen.
Innerhalb eines Beratungsverhältnisses ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über alle für den vorgesehenen Verwendungszweck wesentlichen - insbesondere auch ungünstigen - Eigenschaften der Ware zu informieren, die ihm bekannt sind. Hat der Verkäufer Bedenken gegen die uneingeschränkte Eignung der Ware oder liegen konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung vor, so muss er dies dem Käufer offenbaren.
Nun ist ein Gebiss nicht gleich mangelhaft, wenn es lediglich bei bestimmten Prüfungen nicht zugelassen ist. Allerdings wird die neue LPO/WBO auch als Verhaltensrichtlinie außerhalb von Turnieren verstanden, so dass die Änderungen auch bei der Beurteilung, wann der Einsatz eines bestimmten Gebisses tierschutzwidrig ist, eine Rolle spielen könnten.
Um Ärger zu vermeiden, sollte der gewerbliche Verkäufer den Kaufinteressenten eines nun verbotenen Gebisses daher nachweisbar auf die Änderungen hinweisen oder einen Aushang am Gebiss-Regal anbringen.
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