Besucher:          Version vom 7.9.2014

Beweislastumkehr beim Kauf eines Tieres

von Rechtsanwalt Frank Richter

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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte erneut über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache oder eines Tieres (§ 90a BGB) durch einen Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Im vorliegenden Fall verkaufte die Beklagte, die die Zucht von Katzen betreibt, der Klägerin am 11.08.2002 einen Kater als Zuchttier für 660 €. Die Klägerin besaß unter anderem bereits zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils verkaufte. Der Kater wurde ihr am 6.10.2002 übergeben. Am 26.10.2002 wurde bei ihm die Pilzerkrankung Microsporum canis festgestellt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen aufgewendeter Tierarztkosten für die Behandlung des Katers sowie ihrer weiteren Katzen.

Ob der Kater bereits bei der Übergabe an die Klägerin mit den Erregern der Krankheit infiziert war – nur in diesem Fall handelt es sich um einen Mangel des verkauften Katers, für den die Beklagte als Verkäuferin haftet – konnte nicht geklärt werden. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten tiermedizinischen Gutachten kann die Inkubationszeit sieben bis vierzehn Tage, aber auch bis zu anderthalb Jahre betragen.

Das Amtsgericht Krefeld - Urteil vom 12. September 2005 - 70 C 139/04 - hat die Klage daher abgewiesen. Das Landgericht (LG) Krefeld - Urteil vom 7. April 2006 - 1 S 116/05 - hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei der Übergabe von dem Krankheitserreger befallen gewesen sei. Sie könne sich auch nicht auf die Vermutungswirkung des § 476 BGB berufen. Zweck der Vorschrift sei es, das Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher auszugleichen, das sich aus den besseren Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten des Unternehmers hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware ergebe. Könne der Unternehmer den Mangel aber trotz sorgfältiger Untersuchung ebenso wenig erkennen wie der Verbraucher, bestehe kein Anlass, den Verbraucher durch eine Beweislastumkehr zu schützen. So verhalte es sich im Streitfall; denn die Infektion mit dem Krankheitserreger sei vor dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit ohne Laboruntersuchung weder für den Käufer noch für den Verkäufer zu erkennen.

Dem ist nun der BGH mit Urteil vom 11. Juli 2007, AZ: VIII ZR 110/06, entgegengetreten. Er hat entschieden, dass die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Klägerin nicht aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Grund ausgeschlossen ist. Zwar trifft es zu, dass der gesetzlichen Regelung die Erwägung zugrunde liegt, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe typischerweise über bessere Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt als der Verbraucher. Das Eingreifen der Vermutung hängt aber nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Andernfalls würde die Beweislastumkehr bei verdeckten Mängeln wie etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht eingreifen und der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der Vorschrift damit weitgehend leer laufen.

Der BGH hat das Urteil des LG deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LG wird nunmehr unter anderem festzustellen haben, ob die Klägerin Verbraucherin ist oder ob ihre Katzenzucht, wie die Beklagte geltend macht, als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Anders als das LG angenommen hat, muss nicht die Beklagte, sondern nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Klägerin darlegen und beweisen, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucherin gehandelt hat, weil sie es ist, die sich auf die Anwendbarkeit der für sie günstigen Verbraucherschutzbestimmung des § 476 BGB beruft.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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